BGB · Zivilrecht § 556f Ausnahmen Stand 2026-06-25 · aus BGB § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 556e · Berücksichtigung der Vormiete oder einer Weiter§ 556g · Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete