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BGB · Zivilrecht

§ 563a

Fortsetzung mit überlebenden Mietern

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

(2)

Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

(3)

Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

Amtliche Quelle ↗