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BGB · Zivilrecht

§ 581

Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2)

Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

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