BGB · Zivilrecht § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte Stand 2026-06-25 · aus BGB (1)Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (2)Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 584 · Kündigungsfrist Weiter§ 584b · Verspätete Rückgabe