BGB · Zivilrecht
§ 590b
Notwendige Verwendungen
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.
BGB · Zivilrecht
Notwendige Verwendungen
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.