BGB · Zivilrecht § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks Stand 2026-06-25 · aus BGB Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis567b entsprechend. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 593a · Betriebsübergabe Weiter§ 594 · Ende und Verlängerung des Pachtverhältni