BGB · Zivilrecht § 594f Schriftform der Kündigung Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 594e · Außerordentliche fristlose Kündigung aus Weiter§ 595 · Fortsetzung des Pachtverhältnisses