BGB · Zivilrecht § 599 Haftung des Verleihers Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 598 · Vertragstypische Pflichten bei der Leihe Weiter§ 600 · Mängelhaftung