BGB · Zivilrecht § 60 Zurückweisung der Anmeldung Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 59 · Anmeldung zur Eintragung Weiter§§ 61 bis 63 · (weggefallen)