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BGB · Zivilrecht

§ 611

Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2)

Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

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