KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 612

Vergütung

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2)

Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3)

(weggefallen)

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