BGB · Zivilrecht § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten Stand 2026-06-25 · aus BGB Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617,618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 618 · Pflicht zu Schutzmaßnahmen Weiter§ 619a · Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers