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BGB · Zivilrecht

§ 634

Rechte des Bestellers bei Mängeln

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.

nach § 635 Nacherfüllung verlangen,

2.

nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3.

nach den §§ 636,323 und326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und

4.

nach den §§ 636,280,281,283 und311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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