BGB · Zivilrecht § 646 Vollendung statt Abnahme Stand 2026-06-25 · aus BGB Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641,644 und645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 645 · Verantwortlichkeit des Bestellers Weiter§ 647 · Unternehmerpfandrecht