BGB · Zivilrecht § 65 Namenszusatz Stand 2026-06-25 · aus BGB Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein". Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 64 · Inhalt der Vereinsregistereintragung Weiter§ 66 · Aufbewahrung von Dokumenten