BGB · Zivilrecht § 650d Einstweilige Verfügung Stand 2026-06-25 · aus BGB Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 650c · Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach Weiter§ 650e · Sicherungshypothek des Bauunternehmers