KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 681

Nebenpflichten des Geschäftsführers

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis668 entsprechende Anwendung.

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