Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Stand 2026-06-25 · aus BGB
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.