KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 704

Pfandrecht des Gastwirts

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis562d finden entsprechende Anwendung.

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