KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 712a

Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.

(2)

In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis728b entsprechend anzuwenden.

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