KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 721a

Haftung des eintretenden Gesellschafters

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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