KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 763

Lotterie- und Ausspielvertrag

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.

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