KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 787

Anweisung auf Schuld

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.

(2)

Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.

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