BGB · Zivilrecht § 83a Verwaltungssitz der Stiftung Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 83 · Stiftungsverfassung und Stifterwille Weiter§ 83b · Stiftungsvermögen