BGB · Zivilrecht
§ 840
Haftung mehrerer
(1)
Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
BGB · Zivilrecht
Haftung mehrerer
Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.