BGB · Zivilrecht § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners Stand 2026-06-25 · aus BGB Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 859 · Selbsthilfe des Besitzers Weiter§ 861 · Anspruch wegen Besitzentziehung