BGB · Zivilrecht § 865 Teilbesitz Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Vorschriften der §§ 858 bis864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 864 · Erlöschen der Besitzansprüche Weiter§ 866 · Mitbesitz