BGB · Zivilrecht § 872 Eigenbesitz Stand 2026-06-25 · aus BGB Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 871 · Mehrstufiger mittelbarer Besitz Weiter§ 873 · Erwerb durch Einigung und Eintragung