BGB · Zivilrecht § 877 Rechtsänderungen Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Vorschriften der §§ 873,874,876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 876 · Aufhebung eines belasteten Rechts Weiter§ 878 · Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen