KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 887

Aufgebot des Vormerkungsgläubigers

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.

Amtliche Quelle ↗