BGB · Zivilrecht § 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche Stand 2026-06-25 · aus BGB Die in den §§ 894 bis896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 897 · Kosten der Berichtigung Weiter§ 899 · Eintragung eines Widerspruchs