KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 902

Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2)

Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

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