KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 916

Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis914 entsprechende Anwendung.

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