Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Stand 2026-08-09 · aus BGB
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis914 entsprechende Anwendung.