BGB · Zivilrecht § 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche Stand 2026-06-25 · aus BGB Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis909,915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919,920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 923 · Grenzbaum Weiter§ 925 · Auflassung