KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 940

Unterbrechung durch Besitzverlust

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

(2)

Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

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