KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 949

Erlöschen von Rechten Dritter

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Erlischt nach den §§ 946 bis948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.

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