KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 962

Verfolgungsrecht des Eigentümers

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

Amtliche Quelle ↗