BGB · Zivilrecht § 968 Umfang der Haftung Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 967 · Ablieferungspflicht Weiter§ 969 · Herausgabe an den Verlierer