BGB · Zivilrecht § 985 Herausgabeanspruch Stand 2026-06-25 · aus BGB Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 984 · Schatzfund Weiter§ 986 · Einwendungen des Besitzers