KanonDeutsche Gesetze

GewO · Oeffentliches Recht

§ 1

Grundsatz der Gewerbefreiheit

Stand 2026-06-25 · aus GewO

(1)

Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2)

Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

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