KanonDeutsche Gesetze

GewO · Oeffentliches Recht

§ 147

Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

Stand 2026-06-25 · aus GewO

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder

2.

entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Amtliche Quelle ↗