KanonDeutsche Gesetze

GewO · Oeffentliches Recht

§ 3

Betrieb verschiedener Gewerbe

Stand 2026-06-25 · aus GewO

Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.

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