KanonDeutsche Gesetze

GewO · Oeffentliches Recht

§ 33h

Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele

Stand 2026-06-25 · aus GewO

Die §§ 33c bis33g finden keine Anwendung auf

1.

die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,

2.

die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,

3.

die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.

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