KanonDeutsche Gesetze

GewO · Oeffentliches Recht

§ 49

Erlöschen von Erlaubnissen

Stand 2026-06-25 · aus GewO

(1)

(weggefallen)

(2)

Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30,33a und33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3)

Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

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