KanonDeutsche Gesetze

GewO · Oeffentliches Recht

§ 55e

Sonn- und Feiertagsruhe

Stand 2026-06-25 · aus GewO

(1)

An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

(2)

Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Amtliche Quelle ↗