KanonDeutsche Gesetze

GewO · Oeffentliches Recht

§ 6a

Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

GeändertStand 2026-08-09 · aus GewO

(1)

Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1.

(2)

Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.

Fassung vergleichen (was sich geändert hat)
(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nachnicht §innerhalb 34beiner AbsatzFrist 1,von 3,drei 4,Monaten §entschieden, 34cgilt Absatzdie 1Erlaubnis als erteilt. Satz 1 Nummer 1,gilt 3nicht undfür 4Verfahren odernach § 5531 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden,1 giltund die§ Erlaubnis34a alsAbsatz erteilt.1. (2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
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