GG · Verfassung
Art 101
(1)
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2)
Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
GG · Verfassung
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.