KanonDeutsche Gesetze

GG · Verfassung

Art 101

Stand 2026-06-25 · aus GG

(1)

Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2)

Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Amtliche Quelle ↗