KanonDeutsche Gesetze

GG · Verfassung

Art 112

Stand 2026-06-25 · aus GG

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Amtliche Quelle ↗