KanonDeutsche Gesetze

GG · Verfassung

Art 138

Stand 2026-06-25 · aus GG

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Amtliche Quelle ↗