KanonDeutsche Gesetze

GG · Verfassung

Art 32

Stand 2026-06-25 · aus GG

(1)

Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2)

Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3)

Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

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